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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 8 LwG vom 2024

Art. 8 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 8 1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung Selbsthilfe

1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.

1bis Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten. (1)

2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Landwirtschaftsgesetz (LwG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGVZ.2010.26Entscheid Art. 30 ff. LwG (SR 910.1); Art. 1 ff. VAMK (SR 916.350.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a Klägerin; Beklagte; Rechtlich; Mengen; Milchkontingentierung; Rechtliche; Mehrmenge; Organisation; Zwischen; öffentliche; Richli; Beklagten; Sanktion; Richli; Konnte; Interesse; Genossenschaft; System; Privatrechtlich; Schlossen; Milchmenge; Kläg; Privatrechtliche; Produziert; Vertrag; Innerhalb; Produzent; Streit
SGBZ.2006.1Entscheid Art. 70 und 75 ZGB; Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 2, 97 Abs. 1, 112 und 160 f. OR; Klägerin; Klagte; Beklagte; Vertrag; Verein; Vertrags; Schaden; Beklagten; Berufung; Konventionalstrafe; Vertraglich; Welche;Schadenersatz; Käsekaufvertrag; Geliefert; Mengen; X-Käse; Produktebeiträge; Wettbewerb; Produktion; Kläg; Grundlage; Reglement; Käse-AG; Zwischen; Geltend; X-Käse-AG; Gemäss

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 441Durchgesetzte Marke; Verwechslungsgefahr (Art. 2 lit. a und 3 Abs. 1 MSchG). Nachweis der Durchsetzung als Marke mittels Befragung der massgebenden Verkehrskreise (E. 1). Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken mit dem gemeinsamen Wortbestandteil "Appenzeller" (E. 3). Appenzell; Marke; Appenzeller; Käse; Zeichen; Appenzeller; Beklagten; Verkehr; Marken; Natural; Natural; Appenzeller; Vorinstanz; Durchgesetzt; Verwechslung; Milch; Urteil; Bezeichnung; Kanton; Produkt; MSchG; Milchprodukte; Zeichens; Durchsetzung; Publikum; Erinnerung; Schweizerischen; Adressaten
116 Ib 447Art. 86 LwG und Art. 103 lit. a OG; Ablehnung eines Gesuches betreffend Zerstückelung einer landwirtschaftlichen Parzelle und Beschwerdelegitimation der Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Tragweite des kantonalen Rechts (Art. 89 des Genfer Gesetzes über die Bodenmelioration vom 5. Juni 1987) im Verhältnis zum Bundesrecht (Art. 86 LwG) hinsichtlich des Zerstückelungsverbotes für landwirtschaftlichen Boden, der Bestandteil einer Güterzusammenlegung gebildet hat; Auswirkungen bezüglich des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels (E. 1). Grundsatz des gemeinschaftlichen Vorgehens der Erben und Ausnahmen von diesem Grundsatz. Für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Zustimmung sämtlicher Erben oder deren Vertreter notwendig, falls die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, geeignet erscheint, die Interessen der Erbengemeinschaft und der übrigen Miterben zu beeinträchtigen oder auch nur zu gefährden (E. 2). Droit; Héritier; Commun; Tiers; Héritiers; Recours; être; Canton; Communauté; Fédéral; Présent; Parcelle; Partie; Succession; D'une; Commune; Héréditaire; Administratif; Qualité; Intérêt; Foncières; Améliorations; Décision; Leurs; Morcellement; L'action; Autorisation; Comme; Erben; Disposition
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