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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8 ATSG vom 2022

Art. 8 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 8 Invalidität

1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. (1)

3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. (2) (1)

(1) (3)
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC180039Abänderung ScheidungsurteilUnentgeltliche; Beschwerde; Berufung; Berufungs; Vorbescheid; Verfahren; Entscheid; Rente; Abänderung; Läge; Beklagten; Kinder; Unterhalt; Parteien; Vorinstanz; Scheidung; Einkommen; Urteil; Rechtspflege; Bezirksgericht; Meilen; Person; Zeitpunkt; Verhältnisse; Unentgeltlichen; Gewähre; Veränderung; Scheidungsurteil; Klägers
ZHLA120024ForderungHigkeit; Vorinstanz; Unfähigkeit; Beweis; Erwerbsunfähigkeit; Unfall; Beruf; Lohnfortzahlung; Klagt; Berufung; Lebenslang; Klägers; Beklagten; Lebenslange; Beweis; Arbeitsvertrag; Verfahren; Ziffer; Medizinische; Recht; Verfahren; Arbeitsvertrages; Urteil; Invalidität; Edition; Angepasste
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2015/77Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik
SGIV 2017/307Entscheid Art. 28 IVG. Neuanmeldung. Würdigung eines Gutachtens. Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2020, IV 2017/307). Beschwerde; Fähig; Beschwerdeführer; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Tabelle; Depressive; Valide; Psychiatrische; Validen; Schwere; Tabellen; Beschwerdegegnerin; Episode; Tätigkeiten; Tabellenlohn; Gutachten; Beschwerdeführers; Versicherungsgericht; IV-Stelle; Adaptiert; Entscheid; Invalidität; Pract; Diagnose; Invalideneinkommen; Gesundheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 124 (9C_82/2020)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28a Abs. 3 IVG ; Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018); gemischte Bemessungsmethode. Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (E. 5 und 6).
Urteil; Erwerbstätig; Trizio; Methode; Invalidität; Status; Erwerbs; Gemischte; Aufgaben; Beschwerde; Revision; Aufgabenbereich; Berechnung; Geburt; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Gemischten; Person; Vorinstanz; Statuswechsel; Wäre; Teilzeit; Entscheid; Invaliditätsbemessung; Familiär; Invalidenversicherung; Erwerbstätigkeit; IV-Stelle; Anspruch; Verfügung
146 V 271 (8C_508/2019)
Regeste
Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV ; Taggelder während Eingliederungsmassnahmen. Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2008), wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).
Taggeld; Erwerb; Erwerbstätig; Tätige; Erwerbstätige; Nichterwerbstätige; Erwerbstätigkeit; Arbeit; Sexies; Verordnung; Eingliederung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Taggelder; Revision; Anspruch; IV-Revision; Tätigen; Erwerbseinkommen; Beschwerde; Bundesrat; Taggeldes; Eingliederungsmassnahmen; Erzielt; Eintritt; Erwerbstätigen; Mindesttaggeld; Aufhebung; Gesetzes; Taggeldanspruch
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