Art. 794 CCS dal 2025

Art. 794 Forma
1 Nella costituzione del pegno immobiliare dev’essere in ogni caso determinato l’importo del credito in moneta svizzera.
2 Se l’obbligazione è indeterminata, deve essere indicato l’importo massimo della garanzia immobiliare per tutte le pretese del creditore.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 794 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230156 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich |
ZH | HE230156 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 III 467 | Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 22 Abs. 2 GBV; Anerkennung der Forderung durch den Eigentümer oder deren Feststellung durch den Richter; Art der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Subunternehmer muss nicht gleichzeitig gegen den Generalunternehmer auf Werklohnzahlung klagen, um legitimiert zu sein, die definitive Eintragung seines Pfandrechts zu erlangen (E. 3). Im Verfahren über die definitive Registrierung kann, falls die Bauarbeiten vollendet sind, einzig die Eintragung einer Kapitalhypothek im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB erwirkt werden (E. 4). | Inscription; éance; èque; étaire; éfinit; Entrepreneur; éfinitive; égale; Hypothèque; énéral; -traitant; être; été; érêts; Action; ébiteur; Pfandsumme; Tribunal; SCHUMACHER; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandsumme; ément; Objet; édé; ération; étend; éré; éterminé; établi; Immeuble |
121 III 445 | Bauhandwerkerpfandrecht; Ersatzsicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB), Verzugszinse (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Willkür. Die Ersatzsicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB muss die gleiche Deckung bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Mit Blick auf diese Bestimmung ist die Auffassung unhaltbar, beim Bauhandwerkerpfandrecht bestehe aufgrund von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Verzugszinse Sicherheit nur für 3 1/2 Jahre (E. 5a). Offengelassen wird die Frage des Gerichtsstandes bezüglich der Ersatzsicherheiten (E. 5b). | Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheit; Ersatzsicherheit; Verzugszinse; Obergericht; Urteil; Sinne; Gerichtsstand; SCHUMACHER; Beschwerdegegner; Entscheid; Grundbuch; Deckung; Gerichtsstandes; Ersatzsicherheiten; Begehren; Eintragung; Schriftenwechsel; Bauhandwerkerpfandrechte; Aufhebung; Sicherheiten; Erwägungen; Verzugszinsen; Zinsen; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung |