BPR Art. 79 - Beschwerdeentscheide und Verfügungen
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 79 BPR vom 2022
Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen
1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2 Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. (1)
3 Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34–38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (2) und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]).
(2) [SR 172.021]
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 ([AS 1994 2414]; [BBl 1993 III 445]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.