VVG Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 79 VVG vom 2024

Art. 79 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 79 Erlöschungsgründe

1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.

2 Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 122Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). Schuld; Schuldbrief; Konkurs; Pfand; Grundpfand; Kollokation; Forderung; Kontokorrentforderung; Kollokationsplan; Schuldner; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Abzahlung; Abzahlungen; Berufung; Begünstigung; Pfandrecht; Faustpfand; Faustpfandrecht; Inhaber; Schuldbriefe; Wallbach; Grundpfandrecht; Sicherheit; Gemeinschuldner; Urteil; Schuldbriefforderung; Inhaberschuldbrief; Versicherungsansprüche; Recht