Art. 79 URG vom 2022
Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen
Es werden aufgehoben:a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 (1) betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 (2) betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
(1) [BS 2 817; [AS 1955 855]] (2) [BS 2 834]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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