Art. 79 von Verbrechen oder Vergehen
1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83 (1) ) oder einer Verräterei (Art. 86–91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
(1) Heute: Art. 81.