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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 79 MStG vom 2023

Art. 79 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 79 von Verbrechen oder Vergehen

1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83 (1) ) oder einer Verräterei (Art. 86–91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.

(1) Heute: Art. 81.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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