AVIG Art. 79 - Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 79 AVIG vom 2024

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Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

1 Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen. (1)

2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

3 Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. (2) Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG (3) gilt sinngemäss.

(1) Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(3) SR 281.1

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 637 (8C_179/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Arbeitslosenkasse; Gerichtskosten; Arbeitslosenkassen; Bundesgericht; Aufgaben; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Recht; Kantone; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Vermögensinteresse; Urteil; Angelegenheiten; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Träger; Gallen; Versicherungsgericht; Kostenbefreiung; Erwägungen; Kantonen; Anspruch; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege
122 V 372Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen. Arbeit; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Amtsstelle; Arbeitslosenkassen; Kassen; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Amtsstellen; Verfahren; Versicherungsgericht; Beschwerderecht; Verfügungen; Kantons; Thurgau; Interesse; Regelung; Industrie; Rekurskommission; Rekursinstanz; Arbeitslosenversicherung; Aufhebung; Rechtsprechung; Vorinstanz; Legitimation; Bundesgesetz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7957/2007ArbeitslosenversicherungMalus; Verfügung; Bundes; Leistung; Vereinbarung; Recht; Kasse; Arbeitslosenkasse; Vorinstanz; Verwaltungskosten; Träger; Jahresrechnung; Kassen; Bonus; Vertrag; Klage; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Ausgleichsstelle; Leistungsvereinbarung; Feststellung; Parteien; Richter; Arbeitslosenversicherung; Entscheid; Genehmigung; Anspruch; öffentlich-rechtlichen