SCC Art. 781 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 781 SCC from 2022

Art. 781 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 781 E. Other servitudes

1 An owner may establish other servitudes on his or her property in favour of any person or group if such servitudes meet a particular need, such as rights of access for shooting practice or rights of way.

2 Unless otherwise agreed, such servitudes are non-transferable and their nature and scope is based on the beneficiaries’ normal needs.

3 In other respects they are subject to the provisions governing easements.


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Art. 781 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170002Forderung aus MietvertragBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Geschäfts; Restaurant; Vorinstanz; Grundstück; Entscheid; Parteien; Restaurants; Mietvertrag; Miete; Mietgericht; Geschäftsraum; Vertrag; Sachverhalt; Obergericht; Beschluss; Bülach; Bundesgericht; Urteil; Mietgerichts; Rechtspflege; Mietzins; Mietverhältnis
ZHAA070021Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit ServitutUrteil; Servitut; Bundes; Bundesgericht; Recht; Klage; Gewerbe; Entscheid; Stadt; Liegenschaft; Vorinstanz; Nichtigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergeschoss; Verfügung; Zweck; Handeln; Anspruch; Gericht; Verwaltungsgericht; Widerklage; Obergericht; Berufung; Zulässigkeit; Zusammenhang; Rüge; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/207Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein
LUA 07 72_1Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Eigentümer; Benutzung; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Grundstücks; Recht; Belastung; Parkhaus; Dienstbarkeit; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Parkplätze; Grundstücke; Eigentümerschaft; Baurecht; Vertrag; Nutzniessung; Personaldienstbarkeit; Parkhauses; Übertragung; Weisungen; Eigentum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags
116 II 281Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. Nutzniessung; Wohnrecht; Grundstück; Gebäude; Eigentümer; Gebäudeteil; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Grundbuch; Dienstbarkeiten; Gebäudeteile; Aufteilung; Eigentums; Sinne; Liegenschaft; Ausübung; Grundstücks; Nutzniesser; Nutzungsdienstbarkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-6382/2017BahninfrastrukturVerfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Recht; Quot;; Fahrwegrecht; Person; Bahnübergang; Chamues-ch; Urteil; Auflage; Grundstück; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Sinne; Erwägung; Interesse; Aufhebung; Plangenehmigung; Öffentlichkeit; Erwägungen; Ausgestaltung