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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 78 URG vom 2022

Art. 78 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 78 6. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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