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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 78 SVG vom 2023

Art. 78 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 78 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676; BBl 1976 III 141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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