Art. 78 LDIP de 2025

Art. 78 Adoptions et institutions semblables du droit étranger
1 Les adoptions intervenues à l’étranger sont reconnues en Suisse lorsqu’elles ont été prononcées dans l’État du domicile ou dans l’État national de l’adoptant ou des époux adoptants.
2 Les adoptions ou les institutions semblables du droit étranger qui ont des effets essentiellement différents du lien de filiation au sens du droit suisse ne sont reconnues en Suisse qu’avec les effets qui leur sont attachés dans l’État dans lequel elles ont été prononcées.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 78 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF110049 | Abschluss Erbenaufruf | Adoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Recht; Verfügung; Erbschaft; Vorinstanz; Vater; Erbrecht; Adoptiv; Erbenaufruf; Geburt; Geburts; Entscheid; Verwandtschaft; Erbberechtigung; Eltern; Schweiz; Staat; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Verwandte; Dispositiv; Erbrechts; Gericht; Vaters |
LU | 1B 12 5 | Art. 9 und 457 ZGB; Art. 18 und 27 Abs. 1 IPRG. Keine Erbenstellung eines Kindes, dessen Eintragung im Schweizer Familienregister auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden brasilianischen Geburtsurkunde basiert, welche das (Findel)-Kind als leibliches Kind des Erblassers und dessen Ehefrau ausweist. Die sog. sozio-affektuöse Adoption nach brasilianischem Recht verletzt den ordre public jedenfalls dann, wenn die leibliche Mutter des Kindes unbekannt ist. | Adoption; Recht; Schweiz; Erblasser; Schweizer; Erbenstellung; Klägers; Kindes; Geburtsurkunde; Erblassers; Eltern; Eintrag; Familienregister; Ehefrau; -affektuöse; Urkunde; Behörden; Voraussetzungen; Eintragung; Mutter; Zürcher; Brasilien; Luzern; Berner; Staat; Umstände; Verhältnis; Zustimmung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/38 | Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., | Adoption; Entscheid; Anerkennung; Recht; Staat; Schweiz; Begründung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Behörden; Adoptionsentscheid; Bestimmungen; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Gallen; Kamerun; Verbindung; Eingabe; Rekurs; Departement; Kanton; Internationale; Privatrecht; Anforderungen; ändischer |
SG | B 2013/158 | Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). | Kindes; Recht; Leihmutter; Beschwerdebeteiligte; Schweiz; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Leihmutterschaft; Personen; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Ausland; Superior; Court; State; County; Kindesverhältnisse; Eintrag |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 328 | Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). | Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern |
134 III 467 (5A_74/2008) | Art. 78 Abs. 1 IPRG; Anerkennung einer ausländischen Adoption. Eine ausländische Adoption kann im Erbteilungsprozess vorfrageweise anerkannt werden, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde, nicht hingegen, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder im Heimatstaat der adoptierten Person erfolgt ist (E. 2-4). | Adoption; Anerkennung; Recht; Schweiz; Kindes; Behörde; Adoptionen; Wohnsitz; Zuständigkeit; Kanton; Behörden; Entscheid; Ehegatten; Kantons; Staat; Person; Verfahren; Heimat; Spanien; Kinder; Urteil; Aufenthalt; Ausland; Rechtskraft; Gericht; Kindesverhältnis; Übereinkommen; Heimatstaat |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1494/2009 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Adoption; Recht; Eltern; Vorinstanz; Kinder; Deutschland; Kinderrente; Entscheid; Schweiz; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Einsprache; Beschluss; Anerkennung; Verhältnis; Gericht; Rente; Behörden; Ausland; Verfahren; Person; Wohnsitz; ElternKind; Einspracheentscheid; Begründung; Russland; Bundesgesetzes; ändig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Mabillard, Hauser | Basler Kommentar IPRG | 2013 |
- | Zürcher Kommentar zum IPRG | 2004 |