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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 78 BPR vom 2022

Art. 78 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 78 Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschriften müssen zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten.

2(1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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