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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 78 ATSG vom 2022

Art. 78 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 78 Verantwortlichkeit

1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

2 Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.

3 Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (1) .

4 Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.

5 Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch (2) .

(1) SR 170.32
(2) SR 311.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kinderspitex; Invalidenversicherung; Schaden; Stelle; Zürcher; Zwischen; IV-Stelle; Halten; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Kosten; Verfügung; Leistungen; Stunde; Stunden; Person; Versicherungsgericht; Gallen; Kantons; Leistungserbringer; Vertrag; Versicherte; Hätte; Medizinische; Geltend
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kinderspitex; Invalidenversicherung; Schaden; Stelle; Zürcher; Zwischen; IV-Stelle; Halten; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Kosten; Verfügung; Leistungen; Stunde; Stunden; Person; Versicherungsgericht; Gallen; Kantons; Leistungserbringer; Vertrag; Versicherte; Hätte; Medizinische; Geltend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kinderspitex; Tarif; Invalidenversicherung; Schaden; Zürcher; IV-Stelle; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Leistungen; Verfügung; Stunden; Gallen; Person; Versicherungsgericht; Leistungserbringer; Vertrag; Kantons; Sozialversicherungen; Bundesamt; Preis; Medizinische; Pflege; Geburt; Entstanden; Massnahmen
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Kinderspitex; Tarif; Invalidenversicherung; Schaden; Zürcher; IV-Stelle; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Leistungen; Verfügung; Stunden; Gallen; Person; Versicherungsgericht; Leistungserbringer; Vertrag; Kantons; Sozialversicherungen; Bundesamt; Preis; Medizinische; Pflege; Geburt; Entstanden; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 187 (8C_470/2009)Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2). Recht; Schaden; Recht; Verjährung; Bundes; Rechtlich; Verwirkung; Rechtliche; Schadenersatz; Opfer; Handlung; Bundesgericht; Beschwerde; Erhalte; Schädigende; Schadens; Rechts; Verhalten; Schädigenden; Frist; Erfolg; Rechtlichen; Verfahren; Genugtuung; Haftung; Verjährungs; Rechtsprechung; Asbest; Opferhilfe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5147/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Abfindung; Schaden; Vorinstanz; Auskunft; Schweiz; Verfügung; Schadenersatz; Serbien; Vertrauen; Recht; Gemachte; Aufwendungen; Konto; Gemachten; Einsprache; Rente; Verfahren; Erhalte; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Vertrauens; Falsch; Auszahlung; Monatlich; Falsche; Beschwerdeführers; Alter
C-5908/2015Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Bundes; Recht; Urteil; Verfahren; Schweiz; Bundesgericht; Akten; Vorinstanz; Schaden; Rente; Rechtlich; Schweizer; Zahlung; Auszahlung; BVGer; Partei; Verfügung; Streit; Verfahrens; Franken; Antrag; Schadenersatz; PostFinance; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgerichts; Abgewiesen; Genugtuung; Verantwortlichkeitsverfahren
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