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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 77h URG vom 2022

Art. 77h Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 77h (1) Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7949/2015UrheberrechtBeschwerde; Antrag; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Hilfeleistung; Vorinstanz; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Rechtlich; Verfahren; Geheim; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Immaterialgüter; Anspruch; Zurückbehalten
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