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Code civil suisse (CC)

Art. 779d CC de 2023

Art. 779d Code civil suisse (CC) drucken

Art. 779d 2. Indemnité (1)

1 Pour les constructions lui faisant retour, le propriétaire du fonds verse au superficiaire une indemnité équitable qui constitue cependant, pour les créanciers en faveur desquels le droit de superficie était grevé de gage, une garantie pour le solde de leurs créances et qui ne peut pas être versée au superficiaire sans leur consentement.

2 Si l’indemnité n’est ni versée ni garantie, le superficiaire ou un créancier en faveur duquel le droit de superficie était grevé de gage peut exiger qu’au lieu du droit de superficie radié une hypothèque de même rang soit inscrite en garantie de l’indemnité due.

3 L’inscription doit se faire au plus tard trois mois après l’expiration du droit de superficie.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779d Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersGesuch; Ablehnung; Stelle; Partei; Gesuchstellerin; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Schiedsgerichts; Rechtsanwältin; Parteien; Schiedsrichter; Gleich; Vergle; Vergleich; Vergleichsverhandlung; Bekanntschaft; Beziehung; Gericht; Gesuchsgegner; Zürich; Zwischen; Gesuchsgegnerin; Berufliche; Abgelehnten; Hätte
ZHLB160031DienstbarkeitBaurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Partei; Berufungskläger; Beklagten; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vormalige; Vertrag; Fläche; Grundstück; Recht; Parteien; Sklägerinnen; Berufungsklägerinnen; Heimfallregelung; Beschwerde; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Selbständige; Dauernde; Zeuge; Vormaligen; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 80 81_1Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkom­menssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigen­tum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1)Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Steuerbar; Berechtigten; Bauberechtigte; Gewinnung; Grundstück; Liegenschaft; Gewinnungskosten; Kanton; Steuerbare; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Veranlagung; Wirtschaftlich; Einkommen; Grundsatz; Bundesgerichtliche; Steuerlich
LUA 08 2Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; §§ 2 und 3 PV; § 61 Abs. 1 StrG. Bestimmung des Beitragsschuldners im Zusammenhang von eingeräumten Baurechten bei öffentlichen Werken bzw. vorliegend bei einer privaten Erschliessungsstrasse. Das selbständige und dauernde Baurecht ist zivilrechtlich ein Grundstück. Das Baurechtsgrundstück ist dementsprechend begrifflich als Grundstück im Sinn von § 3 Abs. 2 PV zu verstehen, welches bei der vorliegenden Interessenlage anstelle des Grundstücks der Baurechtsgeberin als interessiertes Grundstück und demnach als perimeterpflichtiges Grundstück für die Kosten einer Privatstrasse heranzuziehen ist.Baurecht; Baurechts; Grundstück; Perimeter; Erschliessung; Recht; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Eigentümer; Beitragspflicht; Perimeterverordnung; Interessierte; Anlage; Beschwerdeführerin; Bauberechtigten; Beitragspflichtig; Private; Beitragsschuld; Anlagen; Grundstücke; Werke; Gemeinde; Interessierten; Liegenden; Regel; Beitragsschuldner; Strasse; X-strasse
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