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Obligationenrecht (OR)

Art. 779a OR vom 2023

Art. 779a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 779a II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.

2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA120004ForderungArbeit; Konkurrenzverbot; Beklagten; Berufung; Geschäft; Kunden; Recht; Vorinstanz; Einblick; Arbeitsverhältnis; Partei; Geschäftsführer; Geschäftsführerin; Parteien; Einzelfirma; Handelsregister; Urteil; Konventionalstrafe; Vereinbart; Arbeitsgericht; Konkurrenzverbotes; Kundenkreis; Haarentfernung; Verfahren; Arbeitgeber; Gesellschaft; Entschädigung
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Gesellschaft; Provisorische; Beschwerdeverfahren; übernahme; Gläubiger; Handelsregister; Gründung; Parteien; SchKG; Vollmacht; Geschäft; Forderung; Schuldner; Vorinstanz; Schuldübernahme; Schuldanerkennung; Übernahme; Urkunde; Rechnung; Eintrag
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