Art. 779a II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.
2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA120004 | Forderung | Arbeit; Konkurrenzverbot; Beklagten; Berufung; Geschäft; Kunden; Recht; Vorinstanz; Einblick; Arbeitsverhältnis; Partei; Geschäftsführer; Geschäftsführerin; Parteien; Einzelfirma; Handelsregister; Urteil; Konventionalstrafe; Vereinbart; Arbeitsgericht; Konkurrenzverbotes; Kundenkreis; Haarentfernung; Verfahren; Arbeitgeber; Gesellschaft; Entschädigung |
ZH | RT120061 | Rechtsöffnung | Recht; Schuld; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Gesellschaft; Provisorische; Beschwerdeverfahren; übernahme; Gläubiger; Handelsregister; Gründung; Parteien; SchKG; Vollmacht; Geschäft; Forderung; Schuldner; Vorinstanz; Schuldübernahme; Schuldanerkennung; Übernahme; Urkunde; Rechnung; Eintrag |