Art. 779 CC de 2025

Art. 779
1 Le propriétaire peut établir en faveur d’un tiers une servitude lui conférant le droit d’avoir ou de faire des constructions soit sur le fonds grevé, soit au-dessous.
2 Sauf convention contraire, ce droit est cessible et passe aux héritiers.
3 Si cette servitude a le caractère d’un droit distinct et permanent, elle peut être immatriculée comme immeuble au registre foncier.
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Art. 779 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230098 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Grundstück; Frist; Gericht; Grundbuchamt; Verfahren; Einzelgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrecht; Dispositiv-Ziffer; Recht; Pfandsumme; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Rechnungen; Handwerker; Unternehmer; Anspruch; Pfandrechts; Klage; Partei; Gerichtsgebühr; Entscheid; Baurecht |
ZH | LB180034 | Forderung | Baurecht; Baurechts; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Verkehrswert; Baute; Berufung; Vertrag; Baurechtsvertrages; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Hypothek; Gehör; Landwert; Entscheid; überbaut |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/207 | Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). | Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein |
SG | B 2018/139 | Entscheidkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und | Quot; Korporation; Fernfahrkarte; Recht; Rekurs; Fahrten; Karte; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Nichtkorporationsmitglieder; Personen; Seilbahn; Baurecht; Pächter; Korporationsmitglieder; Vorinstanz; Benutzung; Verfügung; Beschränkung; Behandlung; Rekursverfahren; Erwägung; Reglement; Entscheid; Baurechts; ändigen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 63 (5A_941/2022) | Regeste Art. 779f ff. ZGB ; Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR analog; Baurecht, für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts notwendige formelle Voraussetzungen. In analoger Anwendung von Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR muss der Grundeigentümer, welcher sein vorzeitiges Heimfallrecht ausüben will, zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen, es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde (E. 8.3-8.5). | élai; été; Tribunal; être; écis; Exercice; édiat; édé; ègles; édiate; étant; évrier; éemption; éré; ISLER; éclaration; éférences; Baurecht; ôtel-restaurant; Intérêt; ésiliation; également; édéral; éels; Retour; Kommentar; SPYCHER; ément; ébiteur; écution |
147 V 377 (9C_293/2020) | Regeste Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4). | Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Recht; Wohneigentums; Vermietung; Person; Betrag; WEF-Vorbezug; Eigenbedarf; Rechte; Urteil; Vorbezugs; Mitteln; Einräumung; Voraussetzung; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Wohnung; Kommission; Rechten; Wohneigentumsförderung; Aufgabe; Kommentar; Grundbuch; Verwaltung; Eigentum; Rückzahlungspflicht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5468/2008 | Mehrwertsteuer | Baurecht; Baurechts; Subvention; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Baurechtszins; Recht; Entscheid; Mehrwertsteuer; Höhe; Stadt; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTG; Bundesgericht; Leistung; Baurechtszinse; Hinweis; Schätzung; Quartal; Leistung; Gallen; Verfahren; Urteile; Bundesgerichts; Hinweisen; Verhältnisse; Begründung; öffentlicht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |
Dieter Zobl, Robert Haab, August Simonius, Werner Scherrer, Hans, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1977 |