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Obligationenrecht (OR)

Art. 777b OR vom 2023

Art. 777b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 777b III. Belege

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • 1. die Statuten;
  • 2. der Gründungsbericht;
  • 3. die Prüfungsbestätigung;
  • 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
  • 5. die Sacheinlageverträge;
  • 6. (1)
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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