Art. 77 CCS dal 2025

Art. 77 Per legge
Lo scioglimento dell’associazione avviene per legge in caso di insolvenza o quando la direzione non possa più esser costituita conformemente agli statuti.
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Art. 77 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150126 | Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz) | Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer |
ZH | RT140154 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Konkurs; Gesuchsteller; Vorinstanz; Einstellung; Beschwerde; SchKG; Entscheid; Konkurses; Liquidation; Verfügung; Bundesgericht; Bezirks; Arrest; Aktiven; Rechtspersönlichkeit; Verein; Urteil; Gesuchsgegners; Betreibung; Handelsregister; Rechtsöffnung; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Löschung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 146 | Art. 712a ff. ZGB, Art. 20bis SchlT ZGB. Umwandlung von Miteigentum mit übertragbaren Nutzungsdienstbarkeiten, das nach Inkrafttreten des ZGB als Ersatz für das Stockwerkeigentum gemäss Walliser Recht begründet worden ist, in Stockwerkeigentum. 1. Das dem Wohnrecht nach Art. 776 ZGB entsprechende, aber vererbliche und übertragbare Benützungsrecht an einer Wohnung kann nicht Gegenstand einer übertragbaren Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 Abs. 2 ZGB sein: Solche Dienstbarkeiten, die dem System des Sachenrechts des ZGB widersprechen, sind nichtig (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Nichtigkeit der Dienstbarkeit zieht die Nichtigkeit des Miteigentums nach sich, wenn beide einzig dazu bestimmt waren, zusammen die Umwandlung von ehemaligem Stockwerkeigentum des kantonalen Rechts in eine juristisch zulässige Form nach Bundesrecht zu erlauben (E. 3). 2. Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäss dem Recht des Kantons Wallis im Falle des Widerspruchs eines Beteiligten, wenn dieser die Verpflichtung bestreitet, den Rechtsgrund der Liegenschaft der neuen bundesrechtlichen Gesetzgebung über das Stockwerkeigentum anzupassen (E. 4). | été; étage; étages; étaire; Ancien; édéral; étaires; égime; Adaptation; Société; érative; Recht; Immeuble; édure; Conseil; Ancienne; Stockwerkeigentum; était; âtiment; Valais; étuel; étés; Entrée; Conservateur; Tribunal; être; étaient; Espèce; Autorité |
101 Ib 329 | Bundesbeschluss betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne vom 20. Dezember 1972 (BB). Art. 1 f. BB ermächtigen den Beauftragten nicht zur Überwachung der Baurechtszinse. | Preis; Baurecht; Baurechtszins; Preise; Baurechtszinse; Überwachung; Beauftragte; Preisüberwachung; Dienstleistungen; Bundesrat; Beauftragten; Geltungsbereich; Grundstück; Zweck; Preiserhöhungen; Bürgerspital; Basel; Wohngenossenschaft; Bundesbeschluss; Anpassung; Meldepflicht; Gesetzgeber; Unterstellung; Löhne; Gewinne; Wohngenossenschaften; Missbräuche; Beschluss |