E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 77 VRV vom 2022

Art. 77 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 77 Arbeitsmotorwagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter (1)

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes. (1)

2 Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.

3 Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) zu bewilligen. Die Behörde bestimmt die Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Sie kann Personentransporte bewilligen. (3)

3bis Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:

  • a. Schlittenanhänger für den Warentransport bis zu einem Betriebsgewicht von höchstens 150 kg;
  • b. Schlittenanhänger auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
  • c. einplätzige Handrettungsschlitten. (4)
  • 4 Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt. (5)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz