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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 77 MWSTG vom 2023

Art. 77 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 77 Überprüfung

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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