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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 76k BPR vom 2022

Art. 76k Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 76k Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, bei der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen oder Akteuren vorzusehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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