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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 76d BPR vom 2022

Art. 76d Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 76d Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

1 Einzureichen sind:

  • a. die Angaben nach Artikel 76b jährlich;
  • b. bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nicht monetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl;
  • c. bei Wahlen in den Ständerat die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 30 Tage nach Amtsantritt.
  • 2 Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und der Wahl oder Abstimmung sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

    3 Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die monetären und nichtmonetären Zuwendungen separat auszuweisen.

    4 Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Wert von mehr als 15 000 Franken sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

    5 Die Angaben nach Absatz 4 sind zu belegen.

    6 Der Bundesrat legt die Form der Meldung fest.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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