Art. 768 CC de 2025

Art. 768 Immeubles
1 L’usufruitier d’un immeuble doit veiller à ce que la jouissance de la chose ne soit pas excessive.
2 Les fruits indûment perçus appartiennent au propriétaire.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 768 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1994 6 | Art. 755 ff. ZGB. Der Nutzniesser kann ohne Zustimmung des Eigentümers einen Dritten mit der Verwaltung der Nutzniessungsobjekte beauftragen. | Verwaltung; Eigentümer; Nutzniesser; Nutzniessung; Zustimmung; Beklagten; Übertragung; Grundstücke; Klägers; Liegenschaft; Recht; Eigentümers; Gebrauch; Ausübung; Vertrag; Grundstücken; Simonius/Sutter; Anspruch; Richter; Rechte; Verwaltungsvertrag; Verwaltungsauftrag; Objekt; Miteigentumsanteil; Schweizerisches; Besitz |