Art. 76 LCA de 2024

Art. 76 étendue
1 Le preneur d’assurance a le droit de désigner un tiers comme bénéficiaire sans l’assentiment de l’entreprise d’assurance. (1)
2 La clause bénéficiaire peut comprendre tout ou partie du droit qui découle de l’assurance.
(1) Voir toutefois l’art. 1 de l’O du 1er mars 1966 supprimant des restrictions relatives la liberté des conventions pour les contrats d’assurance (RS 221.229.11).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 76 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB130040 | Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren | Erblasser; Auskunft; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Kläger; Beklagten; /Widerbeklagte; Unterlagen; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Klägers; Zahlung; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Zustellung; Kopie; Kopien; Ziffer; Auskunfts; Anschluss; Erblasserin; Erteilung; Anschlussberufung |
ZH | LB130041 | Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren | Widerbeklagte; /Widerbeklagte; Erblasser; Auskunft; Recht; Beklagten; Widerbeklagten; Gesellschaft; Unterlagen; Vorinstanz; Berufung; /Widerbeklagten; Rechtsbegehren; /oder; Rechtsbegehrens; Auskunfts; Zuwendungen; Kopie; Widerklägerin; Verfahren; Erblasserin; Darlehen; Zustellung; Kopien; Zeitraum; Beklagten/W; Konto; Entscheid; Gunsten |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2009/37 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Frage, ob der Kauf einer Leibrente mit einem zuvor erhaltenen Invaliditätskapital eine Verzichtshandlung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellt und ob gestützt darauf eine Rückforderung erfolgen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, EL 2009/37). | Leibrente; Versicherung; Rente; Leistung; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Quot; EL-act; Leistung; Leibrenten; Vermögens; Anrechnung; Auszahlung; Verzicht; Prämie; Ergänzungsleistung; Rückgewähr; Mutter; Prämien; Kapital; Invaliditätskapital; Rückforderung; Verzichts; Anspruch; Vorsorge; Vater; Ergänzungsleistungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 V 218 | Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). | Vorsorge; Versicherung; Recht; Vertrag; Wirte; Anzeigepflicht; Antrag; BAV-Wirte; Versicherer; Person; Gefahr; Reglement; Vorsorgevertrag; Vertragsabschluss; Anspruch; Bestimmungen; Antragsteller; Zeitpunkt; Bereich; Vorsorgeeinrichtung; Verletzung; Selbständigerwerbende; Stiftung; VIRET; Privatversicherungsrecht; Vorsorgeinteressent; Gefahrstatsache |