Art. 76 a. Principio; estensione
1 Lo stipulante ha diritto di designare un terzo come beneficiario senza il consenso dell’assicuratore. (1)
2 Il beneficio può comprendere tutto il diritto derivante dall’assicurazione o solo una parte di esso.
(1) Vedi nondimeno l’art. 1 dell’O del 1° mar. 1966 che abroga le restrizioni alla libert? contrattuale per i contratti d’assicurazione (RS 221.229.11).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB130040 | Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren | Erblasser; Auskunft; Begehren; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Beklagten; /Widerbeklagte; Verpflichte; Unterlagen; Recht; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Zahlung; Klägers; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Beklagtischen; Zustellung; Kunfts; Kopie; Ziff; Kopien; Lägerin |
ZH | LB130041 | Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren | Widerbeklagte; /Widerbeklagte; Erblasser; Auskunft; Begehren; Recht; Beklagten; Widerbeklagten; Gesellschaft; Unterlagen; Vorinstanz; Berufung; /Widerbeklagten; Rechtsbegehren; Verpflichten; Rechtsbegehrens; Und/oder; Verpflichten; Kunfts; Zuwendungen; Kopie; Widerklägerin; Rechtsbegehrens; Ziff; Auskunfts; Verfahren; Erblasserin |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2009/37 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 1 ATSG: Prüfung der Frage, ob der Kauf einer Leibrente mit einem zuvor erhaltenen Invaliditätskapital eine Verzichtshandlung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellt und ob gestützt darauf eine Rückforderung erfolgen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2010, EL 2009/37). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Leibrente; Versicherung; Rente; Leistung; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers;Leistung; EL-act; Schloss; Vermögens; Leibrenten; Schlossen; Auszahlung; Anrechnung; Hypothetische; Verzicht; Abgeschlossen; Prämie; Beschwerdegegnerin; Kapital; Prämien; Rückgewähr; Mutter; Ergänzungsleistung; Invaliditätskapital; Rückforderung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 V 218 | Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). | Vorsorge; Versicherung; Vertrag; Recht; Wirte; Antrag; Anzeigepflicht; BAV-Wirte; Versicherer; Berufliche; Person; Gefahr; Beruflichen; Reglement; Vorsorgevertrag; Anspruch; Vertragsabschluss; Antragsteller; Bestimmungen; Vorsorgeeinrichtung; Stellten; Verletzung; Zeitpunkt; Zustande; Bereich; Stiftung; VIRET; Vorsorgeinteressent; Privatversicherungsrecht |