Art. 76 CPP dal 2024

Art. 76 Sezione 4: Verbali Disposizioni generali
1 Le deposizioni delle parti, le decisioni orali delle autorit e tutti gli altri atti procedurali non eseguiti per scritto sono messi a verbale.
2 L’estensore del verbale, chi dirige il procedimento e, se del caso, il traduttore o interprete attestano l’esattezza del verbale.
3 Chi dirige il procedimento è responsabile della verbalizzazione completa ed esatta degli atti procedurali.
4 Chi dirige il procedimento può disporre che la verbalizzazione degli atti procedurali avvenga non soltanto per scritto, bensì anche, in tutto o in parte, mediante supporti sonori o visivi. Ne informa previamente i presenti.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 76 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210425 | Beschimpfung | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Fenster; Berufung; Ehefrau; Recht; Beschimpfung; Urteil; Ziffer; Staatsanwaltschaft; Garten; Sinne; Verteidigung; Genugtuung; Hauptverhandlung; Telefon; Verhalten; Gericht; Gartenarbeiten; Parteien; Urteils |
ZH | SB180318 | Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Video; Protokoll; Niederschrift; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Gericht; Aussage; Berufung; Protokollierung; Privatklägerin; Verfahren; Aussagen; Verfahren; Aufzeichnung; Beschuldigte; Einvernahmen; Videoaufnahme; Videoaufzeichnung; Befragung; Vorschriften; Beschuldigten; Bundesgericht; Vorinstanz; Verteidigung; Entscheid; Akten; Auffassung; ätzlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR130012 | Rekurs gegen den Beschluss KB130007-O der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. Oktober 2013 | Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Rekursgegnerin; Recht; Befragung; Verfahren; Protokoll; Person; Polizeibeamte; Sachverhalt; Übersetzung; Polizeibeamten; Beschluss; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Fragen; Fachgruppe; Dolmetscherin; Eingabe; Aufgabe; Verhalten; Protokolls; Dolmetscherwesen; Verfahrens; Behörde; Auftrag |
SO | STBEJ.2020.1 | - | Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 190 (6B_1237/2018) | Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). | Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung |
143 IV 408 (6B_32/2017) | Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9). | Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2022.20 | Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne | |
BP.2019.71 | Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). | Verfahren; Akten; Verfahren; Bundes; Behörde; Behörden; Verfahrens; Apos;; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Beweise; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Akten; Person; Schweiz; Verfahrens; Einsicht; Beschluss; Beschwerdekammer; Parteien; Rechtshilfeersuchen; Verfügung; Ministère; Confédération; Informationen; Verfahrensakten |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2018 |
Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2018 |