HRegV Art. 76 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 76 HRegV vom 2023
Art. 76 Inhalt des Eintrags
1 Bei einer Erhöhung des Stammkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. das Datum der Änderung der Statuten;b. der Betrag des Stammkapitals nach der Kapitalerhöhung;c. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;d. die Änderungen im Bestand der Gesellschafterinnen und Gesellschafter;e. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;f. im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;g. bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;h. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;i. bei einer vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;j. falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt ist: ein Hinweis darauf.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.