FusG Art. 76 - Übergang der Arbeitsverhältnisse und solidarische Haftung

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 76 FusG vom 2023

Art. 76 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 76 Übergang der Arbeitsverhältnisse und solidarische Haftung

1 Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger findet Artikel 333 des OR (1) Anwendung.

2 Artikel 75 findet Anwendung auf alle Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beendigt wird.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3507/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Bundes; Recht; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; Bestimmungen; öffentlich-rechtlich; Datum; öffentlich-rechtliche; Arbeitsverhältnisses; Verfügung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gesetzes; Arbeitsvertrag; Entscheid; Erwerber; Bundesverwaltungs; Übertragung; Bundesverwaltungsgericht; Feststellung; Kommentar; Parteien; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Botschaft
A-1074/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Recht; Bundes; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Bestimmungen; Verfügung; Datum; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Feststellung; Leistungen; Arbeitsvertrag; Erwerber; Gesetzes; öffentlich-rechtlichen; Anstellungsbedingungen; Kommentar; übergang