AVIG Art. 76 -
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 76 AVIG vom 2024
Art. 76
1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);g. die Arbeitgeber (Art. 88);h. die Aufsichtskommission (Art. 89). (1)
2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.