AVIG Art. 76 -

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 76 AVIG vom 2024

Art. 76 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 76

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

  • a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);
  • b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
  • c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
  • d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
  • e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
  • f. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
  • g. die Arbeitgeber (Art. 88);
  • h. die Aufsichtskommission (Art. 89). (1)
  • 2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 640 (8C_31/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Die Kantone und die mit Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
    Gerichtskosten; Bundesgericht; Arbeit; Kantone; Vermögensinteresse; Recht; Wirkungskreis; Organisation; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Kostenbefreiung; Bundesgesetzes; Anspruch; Gemeinden; Rechtsprechung; Wirtschaft; Kantons; Angelegenheiten; Vollzug; Durchführungsorgane; Erwägungen; Verfahren; Behörden; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Bundesrechtspflege; Regel; Botschaft
    131 V 472Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. (Erw. 4) Folgen der Verletzung der Beratungspflicht. (Erw. 5) Beratung; Recht; Arbeit; Person; Beratungs; Pflicht; Beratungspflicht; Vermittlungsfähigkeit; Auskunft; Rechte; Pflichten; Arbeitslosen; Versicherungsträger; Anspruch; Leistung; Sprachaufenthalt; Vorinstanz; Auslandaufenthalt; Verwaltung; Arbeitsvermittlung; Urteil; Gallen; Kanton; ührt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Vorinstanz; Kurzarbeit; Urteil; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Akten; Revision; Anspruch; Beweis; Einsprache; Verfahren; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Auskünfte; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitnehmer
    B-440/2020ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verein; Arbeit; Urteil; Bundesverwaltung; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Trägerhaftung; Kanton; Klage; Verfahren; Gericht; Bundesverwaltungsgerichts; Vorschriften; Beweis; Massnahmen; Recht; Ausgleichsfonds; Missachtung; Begründung; Handlung