Art. 76 LPGA dal 2024

Art. 76 Capitolo 6: Disposizioni varie Autorit di vigilanza
1 Il Consiglio federale sorveglia l’applicazione delle assicurazioni sociali e ne rende regolarmente conto.
2 In caso di violazione grave e ripetuta delle disposizioni legali da parte di un assicuratore, il Consiglio federale o l’autorit di vigilanza da esso designata ordina le necessarie misure per ristabilire una gestione dell’assicurazione conforme alla legge. (2)
(1) Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 17 giu. 2022 (Modernizzazione della vigilanza), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 688; FF 2020 1).(2) Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 giu. 2022 (Modernizzazione della vigilanza), in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 688; FF 2020 1).
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Art. 76 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/364 | Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). | Verfügung; Entscheid; Ausstand; Recht; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; IV-act; Person; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Einstellung; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Leistung; Akten; Ablehnung; Kieser; Ausstandsgr; Bundes |
SG | IV 2013/37 | Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Akten; IV-act; Klinik; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung; Rente; Kantonsspital; Verfügung; Anfall; Neurologie; Untersuchung; Bericht; Schmerzen; Gericht; Versicherung; Epilepsie; Dokument; Anspruch; Unfall |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/364 | Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). | Verfügung; Entscheid; Ausstand; Recht; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; IV-act; Person; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Einstellung; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Leistung; Akten; Ablehnung; Kieser; Ausstandsgr; Bundes |
SG | IV 2013/37 | Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). | ähig; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Akten; IV-act; Klinik; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung; Rente; Kantonsspital; Verfügung; Anfall; Neurologie; Untersuchung; Bericht; Schmerzen; Gericht; Versicherung; Epilepsie; Dokument; Anspruch |