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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 75a BV vom 2022

Art. 75a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 75a (1) Vermessung

1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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