Art. 741 SCC from 2024

Art. 741 II. Duty of maintenance
2 If the fixture also serves the interests of the servient owner, both parties are responsible for its maintenance in proportion to their interests. An alternative arrangement is binding on the acquirer of the dominant and the acquirer of the servient property if there is proof thereof in the land register. (1)
(1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 741 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140046 | Dienstbarkeit und Persönlichkeitsverletzung | Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; Interesse; Berufungsklägers; Ausübung; Vorinstanz; Wegrecht; Liegenschaft; Dienstbarkeit; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Entscheid; Interessen; ätte |
ZH | LB140024 | Forderung | Unterhalt; Berufung; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Beklagte; Beklagten; Verfahren; Betreibung; Klage; Forderung; Grundstück; Urteil; Eigentümer; Zufahrtsstrasse; Unterhaltspflicht; Ersatzvornahme; Kläger; Gericht; Betrag; Winter; Strasse; Klägers; Rechnung; Laubräumung; Winterdienst; Schuld; Meilen; Bezirksgericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2007/62 | Urteil814.20), Art. 4 ff des kommunalen Abwasserreglements (AR). Die | Grundstück; Leitung; Kanalisation; Gemeinde; Tannenweg; Abwasser; Eigentümer; Unterhalt; Grundstücke; Beschwerde; Recht; Grundstücks; Anschluss; Beschwerdegegner; Leitungen; Sanierung; Gemeinderat; Abwasseranlage; Grundeigentümer; Kanalisationsleitung; Eigentum; Anschlussleitung; Erschliessung; Abgrenzung; Abwasseranlagen; Bestimmungen; Grundstücken; Verwaltungsgericht; Pflicht; Politische |
AG | AGVE 2015 50 | B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... | Erneuerung; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Dienstbarkeitsberechtigte; Erneuerungsarbeiten; Leistung; Vornahme; Grundstück; Obergericht; Beklagten; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Schuldner; Zivilrecht; Dienstbar-; Rechtskraft; Sinne; Göksu; Handkommentar; Privatrecht; Ersatzvornahme; Petitpierre; Basler; Parzelle; Parteien; Unter-; Regelung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 444 (5A_235/2011) | Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). | Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags |
132 III 545 | Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3). | Tribunale; Attrice; Esercizio; Corte; Opera; Appello; PAUL-HENRI; Vorrichtungen; Ausübung; Eigentümer; Erstellung; Pretore; Friborgo; Avente; Lattrice; Inserzione; Nella; PETER; LIVER; Commento; JÖRG; HÜRLIMANN-KAUP; STEINAUER; SCHMID/; BETTINA; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Erstellungskosten |