OR Art. 741 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 741 OR vom 2025

Art. 741 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 741 Abberufung (1)

1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2 Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 741 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR210003Rekurs gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 (LF200066-O)Rekurs; Rekursgegner; Rekurrentin; Liquidator; Akten; Recht; Rekursgegnerin; Interesse; Akteneinsicht; Liquidatorin; Zivilkammer; Verfahren; Verfügung; Geschäfts-Nr; Gläubiger; Person; Rechtsanwalt; Verfahrens; Handelsregister; Bezirksgericht; Konkurs; Kanton; Gläubigerin; Obergericht; Kantons; Rekursgegners; Eingabe
SOZZ.1985.38Parteifähigkeit, zahlungsunfähiger VereinVerlustschein; Verein; Liquidation; Aktiven; Rechtspersönlichkeit; Begründung; Verlustscheine; Urteil; Schweiz; Zivilprozessrecht; Betreibung; Ausstellung; Verlustscheines; Bürgi/Nordmann-Zimmermann; Antrag; Rechtsbegehren; Verwaltungsgerichts; Vogel; Grundriss; Zivilprozessrechts; Guldener; Zahlungsunfähigkeit; Einleitung; Verbindung; SchKG; Pfändungsurkunde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/25Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung einer Mehrheitsgesellschafterin, deren Ehegatte den übrigen Stammanteil besitzt, bejaht trotz Auflösungsbeschlusses, da Missbrauchsgefahr nicht auszuschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2010, AVI 2010/25). Gesellschaft; Stellung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Kurzarbeit; Anspruch; Gesellschafter; Betrieb; Arbeitnehmerin; Entscheid; Arbeitslosenkasse; Lohnfluss; Auflösungsbeschluss; Liquidation; Recht; Gesellschafterversammlung; Handelsregister; Person; Zeichnungsberechtigung; Einsprache; Personen; Ehegatten; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Liquidator; Marie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 758Art. 741 Abs. 2 OR; Abberufung eines Liquidators. Begriff der wichtigen Gründe, die es dem Richter erlauben, den Liquidator gemäss Art. 741 Abs. 2 OR abzuberufen (E. 3.3). Prüfung der verschiedenen Elemente, aus denen eine objektive Gefahr abgeleitet werden kann, dass die Liquidationshandlungen nicht korrekt vorgenommen werden (E. 3.5). Insgesamt betrachtet rechtfertigen diese Umstände im vorliegenden Fall die Abberufung des Liquidators (E. 3.6). été; éfenderesse; SAJGGL; érêt; énérale; érêts; Temps; était; écision; Assemblée; ément; être; Action; éance; évocation; éciation; édé; élément; ération; Cette; éduire; Tribunal; Arrêt; édéral; Appréciation; MEIER-HAYOZ; -actions; égulière; Intérêts; Comme
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Handelsregister; Bundesgericht; Recht; Verwaltungsrat; Gläubiger; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Befugnis; Organ; Kantons; Wortlaut; Interessen; MEIER-HAYOZ; Kompetenz; Revision