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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 74CPC from 2023

Art. 74 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 74 Accessory Intervention Principle

Any person who shows a credible legal interest in having a pending dispute decided in favour of one of the parties may intervene at any time as an accessory party and for this purpose submit to the court an intervention application.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 74 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230005BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Stück; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Werklohn; Pfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Inkl; Partei; Höhe; MwSt; Gericht; Buchamt; Subunternehmer; Vollendung; Rechnung; Werkvertrag; Grundbuchamt; Kündung; Streitberufene; Unternehmer
ZHHE190053BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Gesuch; Nebenintervenientin; Gesuchsgegnerin; Gericht; Definitiv; Pfandrecht; Grundbuch; Verfahren; Recht; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Hinreichend; Partei; Pfandrechts; Definitive; Bestellung; Tragene; Betrag; Geleistet; Obergerichts; Frist; Forderung; Wird; Zahlung; Klage; Parteien; Leistete; Pfandrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Gültig; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Beschwerde; Urteil; Klage; Willensvollstreckung; Ungültigkeitsklage; Verfügung; Erben; Letztwillig; Recht; Ungültig; Beschwerdegegner; Anordnung; Todes; Miterbe; Letztwillige; Erbrechtlich; Angefochten; Miterben; Bundesgericht; Bedachten; Rechtsprechung; Urteils; Beschwerdeführer; Interesse; Einbezug
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
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