E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 74SCC from 2023

Art. 74 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 74 V. Protection of the objects of the association

No member may be forced against his or her will to accept a change in the objects of the association.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 74 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190014Anfechtung KorporationsbeschlussZweck; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Korporation; Partei; Recht; Angefochtene; Vorinstanz; Beschluss; Verein; Bewirtschaftung; Parteien; Waldes; Statuten; Entscheid; Klägern; Gesellschafter; Vereins; Urteil; Angefochtenen; Erstinstanzliche; Verfahren; Waldbewirtschaftung; Teilrecht; Sachverhalt; Parteientschädigung; Mitglied; Korporation; Wäre

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 215 (5A_128/2020)
Regeste
Art. 742 Abs. 1 ZGB ; Fuss- und Fahrwegrecht; Eignung der neuen Ausübungsstelle. Zur Frage, ob in die Beurteilung der Eignung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB auch die Beschränkung der Durchfahrtshöhe an der zur Verlegung vorgeschlagenen Stelle einbezogen werden kann (E. 4.5).
Grundstück; Verlegung; Cstrasse; Urteil; Stadt; Wegrecht; Grundstücks; Klage; Wegrechts; Obergericht; Erheblich; Bundesgericht; Fahrwegrecht; Zufahrt; Gebäude; Eignung; Ausübung; Durchfahrtshöhe; Landungs; Meter; Wendet; Beschwerde; Bereich; Servituten-Protokoll; Zitierten; Beurteilung; Grunddienstbarkeit; Vorgeschlagenen; Kann
120 V 455Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 28 und 33 KUVG, Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung, Art. 1 ff. Verordnung IX über die Krankenversicherung betreffend den Risikoausgleich unter den Krankenkassen. Da bereits der Bundesbeschluss in Art. 1 Abs. 1 den Grundsatz des vollen Risikoausgleichs statuiert, ist die Verordnung IX nicht gesetz- und verfassungswidrig, wenn diese die von einer Krankenkasse zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht auf die Höhe der Bundesbeiträge begrenzt. Kranken; Risikoausgleich; Krankenkasse; Krankenkassen; Ausgleich; Risikoausgleichs; Bundesbeschluss; Beschwerde; Verordnung; Krankenversicherung; Bundesrat; Risikogruppe; Risikogruppen; Verwaltungsgericht; Tarif; Kasse; Prämien; Verfügung; ältere; Mitglied; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdegegnerin; Bundesrätliche; Massnahmen; Frauen; Personen; Kanton; Höhe; Bundesbeiträge; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-314/2016BahninfrastrukturBeschwerde; Bahnübergang; Beschwerdegegnerin; Parzelle; Stanz; Führende; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Interesse; Vorinstanz; Urteil; Parzellen; Erschliessung; Enteignung; Bedarfsschranke; Fahrzeug; BVGer; Augenschein; Projekt; Sicht; Recht; Übergang; Verfahren; Plangenehmigung; Bahnübergangs; Feldweg; Fussgänger
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz