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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 74CrimPC from 2023

Art. 74 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 74 Information to the public

1 The public prosecutor, the courts and, with the consent of the courts, the police may provide the public with information on pending proceedings where this is required:

  • a. so that the public may assist in enquiries into offences or in locating suspects;
  • b. to warn or reassure the public;
  • c. to correct inaccurate reports or rumours;
  • d. due to the special importance of a case.
  • 2 The police may also inform the public on their own initiative about accidents and offences without naming the persons involved.

    3 When providing information to the public, the presumption of innocence and the personal privacy of the persons concerned must be observed.

    4 In cases involving a victim, authorities and private individuals may only identify the victim or provide information that enables his or her identification outside public court proceedings if:

  • a. the assistance of the public in enquiries into a felony or in tracing suspects is required; or
  • b. the victim or his or her survivors consent.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 74 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUA160008Ausstand (Untersuchung einer Staatsanwaltschaft)Staatsanwalt; Medien; Medienmitteilung; Stadtpolizei; Staatsanwalts; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Polizei; Notwehr; Verfahren; Ausstand; Verfahren; Verbreite; Kantons; Notwehrsituation; Staatsanwaltes; Abgesprochen; Stadtrat; Objektiv; Polizisten; Ausstandsgesuch; Untersuchung; Stellung; Unentgeltliche; Stadtrates; Stellungnahme; Verbreitet; Befangenheit; Anschein
    ZHPP160014Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Oberstaatsanwaltschaft; Beschwerde; Medien; Vorinstanz; Verfahren; Tweet; Klägers; Medienmitteilung; Interesse; Kanton; Öffentlichkeit; Unentgeltliche; Rechtspflege; Verfügung; Shitstorm; Mitteilung; Gesuch; Kommunikation; Staatshaftungsklage; Kantons; Unentgeltlichen; Beschwerdeverfahren; Weisungen; Entscheid; Frist; Gewährung; Verfahren; Liegende
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
    BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 IV 217Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2). Aussage; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Prozess; Opfer; Verwandtschaft; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussageverweigerung; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Mädchen; Kinder; Prozessordnung; Fragen; Vater; Vorinstanz; Kanton; Prozessordnungen; Angeschuldigte; Bundes; Kindes; Verwandte; Taten; Angeschuldigten; Aussagen; Psychiatrischen; Rechtlich; Verfahren; Sexualdelikten; Dienst

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2015.128Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Medien; Verfahrens; Akten; Akten; Verfahrensakten; Behörde; Öffentlichkeit; Journalisten; Orientierung; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrensakten; Presse; Korrespondenz; Partei; Rechtsvertreter; Verfügung; Rubrik; Anfrage; Antworten; Parteien; Ukrainischen; Anfragen; Medienanfragen; Hinweis; Pressemitteilungen; Bundesanwaltschaft; Mediendienst
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