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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 74 BPR vom 2022

Art. 74 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 74 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), mit Wirkung seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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