Art. 736 CCS dal 2025

Art. 736 Per sentenza
1 Quando una servitù abbia perduto ogni interesse per il fondo dominante, il proprietario del fondo serviente ne può chiedere la cancellazione.
2 Se pel fondo dominante vi è ancora un interesse, ma di lieve importanza in confronto alla gravità dell’onere, la servitù può essere riscattata o ridotta mediante indennità.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 736 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB210023 | Feststellung | Grundstück; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeit; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Berufung; Grundstücke; -strasse; Recht; Zweck; Geschoss; Grundstücks; Kat-Nr; Villen; Auslegung; Gestalt; Projekt; Garten; Baute; Gemeinde; Gestaltung; Urteil |
ZH | NP160002 | Nachbarrecht | Grundstück; Recht; Berufung; Beklagten; Dienstbarkeit; Vorinstanz; Dienstbarkeitsfläche; Grundstücks; Fahrzeug; Ausübung; Klage; Parteien; Fahrzeuge; Verletzung; Rechtsausübung; Urteil; Gebot; Grundstücke; Verfahren; Fahrwegrecht; Interesse; Berufungskläger; Kat-Nr; Grundbuch; Berufungsbeklagte; Fläche; Zufahrt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/8 | Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR | Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Verfahren; Tiefbauamtes; Vorinstanz; Gehör; Erteilung; Baurecht; Verfügungen; Entscheid; Rechte; Gehörs; Grundstücks; Gesuch; Verletzung; Nichtigkeit; Verwaltungsgericht; Eigentümer; Rechtsvorgängerin; Verfahrens; Auflage; Verlängerung |
LU | A 95 330 | § 19 Abs. 1 Ziff. 4 StG; Art. 736 Abs. 2 ZGB. Einkommen natürlicher Personen; Ablösung der Dienstbarkeit; steuerrechtliche Behandlung einer Mehrwegentschädigung. Ob es sich bei einer Entschädigung um Einkommen oder um einen Ausgleich von Vermögensschaden handelt, bestimmt sich nach deren wirtschaftlichem Gehalt. Eine Mehrwegentschädigung, die wegen Verlegung und Verlängerung eines Fahrwegrechtes ausgerichtet wurde, ist kein Ertrag aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück und somit kein steuerbares Einkommen. | Grundstück; Grundstücke; Vermögens; Grundstückes; Fahrweg; Entschädigung; Mehrweg; Eigentümer; Einkommen; Fahrwegrecht; Mehrwegentschädigung; Recht; Grunddienstbarkeit; Enteignung; Dienstbarkeit; Schaden; Vertrag; Einkünfte; Vermögensertrag; Eigentum; Ersatz; Ausübung; Interesse; Verkehrswert; Servitut; Löschung; Reimann/Zuppinger/Schärrer; Dienstbarkeiten; Rechte |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 88 (5A_698/2017) | Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). | Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung |
134 III 341 (5C.42/2007) | Dienstbarkeit. Eine vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten des Gemeinwesens (Stadt Zürich) begründete, den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagende Gemeindeservitut entfaltet ihre Wirkung ungeachtet des Umstandes, dass der Gegenstand der Dienstbarkeit heute auch im öffentlichen Bau- und Planungsrecht geregelt ist (E. 2). Letzteres bedeutet namentlich nicht, dass das Gemeinwesen im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätte (E. 3). Der Begriff "unsittliches Gewerbe" ist hinreichend bestimmt und lässt zu, dass ein Erotiksalon darunter subsumiert wird (E. 4). | Recht; Interesse; Gewerbe; Quartier; Stadt; Urteil; Dienstbarkeiten; Grundstück; Grundbuch; Klage; Beklagten; Verbot; Berufung; Gunsten; Gemeindeservitut; Liegenschaft; Obergeschoss; Widerklage; Planungs; Salon; Betrieb; Gemeinwesen; Sinne; Entscheid; Wohnanteil |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5570/2009 | Enteignung | ädigung; Grundstück; Recht; GB-Nr; Seezugang; Vorinstanz; Seezugangs; Bundes; Verkehrs; Einigung; Seezugangsrecht; Verkehrswert; Schätzung; Einigungs; Entschädigung; Grundstücke; Einigungsver; Schätzungs; Boots; Parzelle; Entscheid; Einigungsverhandlung; Enteignung; Verfahren; Grundstückes; Quot;; Bundesver; Enteignete; Parteien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1980 |