Art. 732 SCC from 2024

Art. 732 2. Legal transaction (1)
1 The legal transaction creating an easement is only valid if done as a public deed.
2 If in the circumstances the exercise of the easement is limited to part of the dominant property and if the geographical location is not sufficiently identifiable in the certificate of legal title, it must be shown in a diagram in an extract of the plan for the land register.
(1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 732 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190090 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Grundbuch; Frist; Eintrag; Eintragung; Gericht; Recht; Grundbuchamt; Baurecht; Partei; Dispositiv-Ziffer; Verzugszins; Entschädigungsfolgen; Einzelgericht; Beleg; Klage; Entscheid; Parteien; Bauhandwerkerpfandrecht; Rechtsbegehren; Passivlegitimation; Stellungnahme; Höhe; Pfandrechts |
ZH | NE150002 | Eintragung dinglicher Rechte | Kat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Rechte; Grundregister; Über; Grundstückes; Überbau; Verfahren; Bereich; Grundprotokoll; Rechtsbegehren; Eintrag; Überbaurecht; Bereinigung; Eintragung; Scheune; Anschluss; Rechtsverhältnisse; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 93 65 | § 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend. | Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung; Verwaltungs; Handänderungssteuer; Sinne; Einräumung; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Grundbuch; Gesetzes; Baurechtes; Grundeigentümer; Vertrag; Einsprache; Begründung; Voraussetzung; Kantons; Veräusserungswert; ündet |
AG | AGVE 2008 24 | AGVE 2008 24 S.139 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 [...] 24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren... | Strasse; Gemein; A-Weg; Strassen; Widmung; Gemeinge; Verkehr; Gemeingebrauch; Verkehrs; Gemeinde; Grundeigentü; Regle; Gebüh; Grundeigentümer; Gebühr; Verwal; Abstellplätze; Einwohner; Reglement; Gebühren; Bewil; Zustimmung; Verwaltung; Eigentü; Privatstrasse; Bewilli; Eigentümer |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 742 (5A_593/2012) | Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2). | Grundbuch; Grundstück; Architekt; Architektenplan; Auszug; Recht; Vermessung; Grundbuchamt; Sachenrecht; Grundstücks; Näherbaurecht; Neuerungen; Dienstbarkeiten; Planes; Revision; Urteil; Zivilsachen; Kanton; HÜRLIMANN-KAUP; Dienstbarkeitsrecht; Daten; Botschaft; Sachenrechts; Geometer; Einzeichnungen; PFÄFFLI; Notar; Eigentümer |
122 III 150 | Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). | Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar | 2003 |
Schnyder, Jungo, Liver, Schmid, Schweizer, Rumo-Jungo | Kommentar | 1980 |