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Obligationenrecht (OR)

Art. 731b OR vom 2023

Art. 731b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 731b

1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:

  • 1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
  • 2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
  • 3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
  • 4. Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
  • 5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr. (1)
  • 1bis Das Gericht kann insbesondere:

  • 1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
  • 2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
  • 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. (2)
  • 2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

    3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

    4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 731b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF230008OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Handelsregisteramt; Vorinstanz; Revision; Eintragung; Entscheid; Unterlagen; Urteil; Verfahren; Organisationsmangel; Streitwert; Mangel; Berufungsverfahren; Revisionsstelle; Behebung; Aufschiebende; Verzicht; Horgen; Interesse; Auflösung; Schweizerischen; Bundesgericht; Kantons; Verwaltungsrates; Beschwerde; Mutation; Liquidation
    ZHLF220104OrganisationsmangelBerufung; Gerin; Berufungsklägerin; Zustellung; Verfahren; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Urteil; Entscheid; Handelsregister; Verfügung; Kanton; Geschäftsführer; Schweiz; Partei; Verfahrens; Vorinstanzlichen; Organisationsmangel; Kantons; Sinne; Domizil; Streitwert; Adressat; Forschungen; Zumutbare; Schweizerische; Empfänger; Beschwerde; Handelsregisteramt; Obergericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2016.00021Auflösung einer GmbH wegen fehlenden RechtsdomizilsBeschwerde; Geschäfts; Gesellschaft; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; HRegV; Recht; Geschäftsführer; Gesellschafter; Bestätigung; Geschäftsführung; C-Strasse; Leitungs; Verwaltungsorgan; Person; Eintragung; Beschränkter; Handelsregisteramt; Organisation; Haftung; Gericht; Aufforderung; Rechtseinheit; Januar; Reichen; Gesetzlich; Einzureichen; Handelsregisterverordnung; Anmeldung
    SGAVI 2014/61Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Rücktritt einziger Verwaltungsrat. Massgebender Zeitpunkt für definitives Ausscheiden aus einer Aktiengesellschaft, wenn einziger Verwaltungsrat zurücktritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2015, AVI 2014/61).Entscheid vom 16. November 2015 Verwaltungsrat; Rücktritt; Beschwerde; Handelsregister; Rücktritts; Zeitpunkt; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführer; Stellung; Gesellschaft; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitgeberähnliche; Ausscheiden; Verwaltungsrats; Generalversammlung; Löschung; Anspruch; Aktionär; Entscheid; Kurzarbeit; Beschwerdegegnerin; Einsprache; Aktien; Person; Aktionäre; Definitiv; Rücktrittsschreiben; Handelsregistereintrag; Statuten; Arbeitnehmer
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