Art. 731b
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2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230008 | Organisationsmangel | Berufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Handelsregisteramt; Vorinstanz; Revision; Eintragung; Entscheid; Unterlagen; Urteil; Verfahren; Organisationsmangel; Streitwert; Mangel; Berufungsverfahren; Revisionsstelle; Behebung; Aufschiebende; Verzicht; Horgen; Interesse; Auflösung; Schweizerischen; Bundesgericht; Kantons; Verwaltungsrates; Beschwerde; Mutation; Liquidation |
ZH | LF220104 | Organisationsmangel | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Zustellung; Verfahren; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Urteil; Entscheid; Handelsregister; Verfügung; Kanton; Geschäftsführer; Schweiz; Partei; Verfahrens; Vorinstanzlichen; Organisationsmangel; Kantons; Sinne; Domizil; Streitwert; Adressat; Forschungen; Zumutbare; Schweizerische; Empfänger; Beschwerde; Handelsregisteramt; Obergericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2016.00021 | Auflösung einer GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils | Beschwerde; Geschäfts; Gesellschaft; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; HRegV; Recht; Geschäftsführer; Gesellschafter; Bestätigung; Geschäftsführung; C-Strasse; Leitungs; Verwaltungsorgan; Person; Eintragung; Beschränkter; Handelsregisteramt; Organisation; Haftung; Gericht; Aufforderung; Rechtseinheit; Januar; Reichen; Gesetzlich; Einzureichen; Handelsregisterverordnung; Anmeldung |
SG | AVI 2014/61 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Rücktritt einziger Verwaltungsrat. Massgebender Zeitpunkt für definitives Ausscheiden aus einer Aktiengesellschaft, wenn einziger Verwaltungsrat zurücktritt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2015, AVI 2014/61).Entscheid vom 16. November 2015 | Verwaltungsrat; Rücktritt; Beschwerde; Handelsregister; Rücktritts; Zeitpunkt; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführer; Stellung; Gesellschaft; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitgeberähnliche; Ausscheiden; Verwaltungsrats; Generalversammlung; Löschung; Anspruch; Aktionär; Entscheid; Kurzarbeit; Beschwerdegegnerin; Einsprache; Aktien; Person; Aktionäre; Definitiv; Rücktrittsschreiben; Handelsregistereintrag; Statuten; Arbeitnehmer |