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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 73 VEGM vom 2022

Art. 73 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Grosse Kammer rechtfertigt.(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer prüft den Antrag ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer durch Urteil.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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