Art. 73 LDIP de 2025

Art. 73 Reconnaissance intervenue ou contestée à l’étranger
1 La reconnaissance d’un enfant intervenue à l’étranger est reconnue en Suisse lorsqu’elle est valable dans l’État de la résidence habituelle de l’enfant, dans son État national, dans l’État du domicile ou encore dans l’État national de la mère ou du père.
2 Les décisions étrangères sur la contestation de la reconnaissance sont reconnues en Suisse lorsqu’elles ont été rendues dans l’un des États mentionnés à l’al. 1.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 73 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC170035 | Ehescheidung | Kindes; Beklagten; Scheidung; Recht; Vorinstanz; Kindesanerkennung; Brasilien; Geburt; Vater; Anerkennung; Scheidungsverfahren; Parteien; Kindesverhältnis; Verfahren; Geburts; Berufung; Einzelrichterin; Tochter; Familie; Geburtsurkunde; Vaters; Kinder; Entscheid; Dokument; Zivilstand; Vaterschaft; Zwischenentscheid; Schweiz; Namens |
ZH | LF110058 | Testamentseröffnung | Berufung; Berufungskläger; Testament; Recht; Erben; Verfügung; Testaments; Urteil; Testamentseröffnung; Erblasserin; Vorinstanz; II-KARRER; Verfahren; Gericht; Einzelgericht; Eröffnung; Erbschaft; Mutter; Winterthur; Schweizer; Erbbescheinigung; Québec; Berufungsklägers; Streitwert; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungsbeklagte |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2018.00293 | Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister. | Recht; Anerkennung; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Beschwerdegegner; Kindsanerkennung; Vaters; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Ordre; Adoption; Zivilstand; Voraussetzungen; Gefälligkeitsanerkennung; Behörde; Staats; Kommentar; ändig |
SG | B 2019/38 | Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). | Entscheid; Recht; Anerkennung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Kindesverhältnis; Rekursverfahren; Vollstreckung; Vater; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Deutschland; Personenstandsregister; Eingabe; Entscheidungen; Schweiz; Bestimmungen; Zivilstandsregister; Barauslagen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ivo Schwander, Kurt Siehr | Basler Kommentar | 2013 |