AHVG Art. 72b - Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 72b AHVG vom 2025
Art. 72b (1) Massnahmen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann:a. von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;b. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;c. einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;d. auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;e. eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;f. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;g. vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;h. in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen; i. in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;j. die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
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