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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 728SCC from 2023

Art. 728 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 728 VII. Adverse possession

1 If a person has possessed a chattel belonging to another person uninterruptedly and without challenge for five years believing in good faith that he or she owns it, he or she becomes its owner by adverse possession.

1bis In the case of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the period is two months. (1)

1ter Subject to exceptions prescribed by law, the time limit for adverse possession in the case of objects of cultural heritage within the meaning of Art. 2 para. 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003 (2) is 30 years. (3)

2 Involuntary loss of possession does not interrupt adverse possession provided the possessor regains the chattel within one year or by means of legal action brought within the same time limit.

3 The computation, interruption and suspension of adverse possession time limits are governed mutatis mutandis by the provisions on the prescription of debts.

(1) Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
(2) SR 444.1
(3) Inserted by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 728 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-09-33GrunddienstbarkeRecht; Recht; Urteil; Zelle; Berufung; Parzelle; Instanz; Spruch; Barkeit; Meinschaft; Grundbuch; Zellen; Stück; Parzellen; Grundstück; Fläche; Genden; Vorinstanz; Gemeinschaft; Zirksgericht; Urteils; Bezirksgericht; Liegenden; Eigentümer; Anspruch; Richts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 II 297Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden. Ersitzung. 1. Für die Sicherungsübereignung der Bilder gilt grundsätzlich das deutsche Recht als das Recht der damaligen Ortslage. Ist das nach deutschem Recht gültig begründete Sicherungseigentum aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung in ein Pfandrecht umzudeuten? Fehlen einer Binnenbeziehung. Vereinbarkeit der Sicherungsübereignung mit der schweizerischen Rechtsordnung. (Erw. 3). Ungültigkeit der Versteigerung? (Erw. 4). 2. Für die Ersitzung gilt grundsätzlich das Recht der Ortslage (Erw. 5 a). Fall, dass die Sache in ein anderes Land verbracht wird, bevor die Ersitzung nach dem Recht der bisherigen Ortslage vollendet ist. Der am früheren Ort ausgeübte Besitz ist auf die vom Recht der neuen Ortslage geforderte Besitzdauer nicht anzurechnen, wenn die Ersitzung nach dem Recht der früheren Ortslage gehemmt war (Erw. 5 b, c). 3. Voraussetzungen der Ersitzung nach Art. 728 ZGB. Unangefochtener Eigenbesitz (Erw. 5 d). Guter Glaube. Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle, dass der frühere Besitzer während der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht. Auf den guten Glauben kann sich auch berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (Erw. 5 e, f, h). Recht; Bilder; Goldschmidt; Recht; Koerfer; Ersitzung; Besitz; Goldschmidts; Deutsche; Jakob; Schweizerischen; Sicherungsübereignung; Eigentum; Deutschland; Vorinstanz; Klage; Streitigen; Ortslage; Eigentümer; Versteigerung; Schweiz; Erwerb; Herausgabe; Rechte; Glauben; Deutschem; Gültig; Bundesgericht
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