Art. 72 CC de 2023
Art. 72 III. Exclusion
1 Les statuts peuvent déterminer les motifs d’exclusion d’un sociétaire; ils peuvent aussi permettre l’exclusion sans indication de motifs.
2 Dans ces cas, les motifs pour lesquels l’exclusion a été prononcée ne peuvent donner lieu ? une action en justice.
3 Si les statuts ne disposent rien ? cet égard, l’exclusion n’est prononcée que par décision de la société et pour de justes motifs.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 97 | Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). | Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Recht; Statutarisch; Statutarische; Gesetzgeber; Bundesgericht; Erfolge; Erfolgen; Anfechtung; Beklagten; Statutarischen; Gründen; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Schweiz; Wichtigen; Angabe; Berufs; Kroatische; Wirtschaftsverbände; Historisch; Kultur; Mitglieds; Wirtschaftliche |
123 III 193 | Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2). | Mitglied; Verein; Ausschliessung; Vereins; Rolex; Wirtschaftliche; Mitglieder; Beklagten; Recht; Interesse; Ausschluss; Urteil; Verband; Vorinstanz; Mitgliedes; Interessen; Persönlichkeit; Uhren; Gründen; Anfechtung; Bundesgericht; Verneint; Statuten; Messen; Entfaltung; Berufs; Zweck |