Art. 72 Schleppen von Motorfahrzeugen
1 Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder – bewilligen. (1)
2 Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen. (2)
3 Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen. (1)
4 Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug – ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen – geschleppt werden. (1) Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
5 Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.
(1) (3)BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 IV 197 | Art. 7 Abs. 1, 95 Ziff. 2 SVG, Art. 72 Abs. 2 VRV. Auch der Lenker eines geschleppten Personenwagens führt ein Motorfahrzeug. | Motor; Motorfahrzeug; Geschleppt; Geschleppte; Fahrzeug; Führer; Geschleppten; Busse; Motorfahrzeuge; Jordi; Betrieb; Basel; Führerausweis; Lenker; Zugwagen; Kantons; Basel-Landschaft; Urteil; Zugwagens; Widerhandlung; Verkehr; Personenwagen; Motorfahrzeuges; Veranlasst; Motorwagen; Wagen; Stehende; Staatsanwaltschaft; Kassationshof |