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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 72 StPO vom 2023

Art. 72 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 72 Gerichtsberichterstattung

Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH180059AkteneinsichtBeschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Verfahren; Akteneinsicht; Interesse; Fentlichkeit; Gericht; Recht; Sterbehilfe; Einsicht; Anklage; öffentlich; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Öffentlichkeit; Schützenswerte; Entscheid; Bezirksgericht; Bundesgericht; Medien; Zenswertes; Person; Schützenswertes; Kanton; Akteneinsichtsverordnung; Staat; Verfahrens; Schweiz
ZHUH140149Berichterstattung Beschwerde; Gericht; Medien; Beschwerdegegner; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Öffentlichkeit; Person; Verfügung; Prozess; Berichte; Verfahrens; Interesse; Auflage; Berichterstattung; Partei; Entscheide; Beschwerdegegners; Auflagen; Bundesgericht; Beschuldigte; Persönlichkeit; Beschuldigten; Zeitgeschichte; Einschränkung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 221Haftentschädigungsverfahren: persönliche Freiheit und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 5 Ziff. 5, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV. 1. Das Verfahren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK fällt unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). 2. Es verletzt den Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, dass der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Haftentschädigung befindet (E. 3). 3. Die Berufung auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Haftentschädigungsverfahrens ist im vorliegenden Fall verwirkt; Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensgarantien (E. 5). 4. Dem Anspruch des Verhafteten auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder richterlichen Beamten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall entsprochen worden; Berufung auf die persönliche Freiheit? (E. 7). 5. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich die erstandene Haft teilweise als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig (E. 8). Recht; Urteil; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Freiheit; Richter; Recht; Kanton; Anspruch; Entschädigung; Série; Verfahrens; Materielle; Untersuchungsrichter; Richterliche; Vorliegenden; Bundesgericht; Kantons; Formelle; Verfahren; Persönlichen; Verletzung; Festnahme; EuGRZ; Beamte; Kantonsgericht
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