VAT Art. 72 - Correction of errors in the return

Einleitung zur Rechtsnorm VAT:



Art. 72 VAT from 2024

Art. 72 Value Added Tax Act (VAT) drucken

Art. 72 Correction of errors in the return

1 If the taxable person discovers errors in his tax returns in the course of drawing up his annual accounts, he must correct them at the latest in the return for the reporting period in which the 180th day after the end of the relevant business year falls.

2 The taxable person is obliged to retrospectively correct recognised errors in returns relating to past tax periods unless the tax claims for these tax periods have become legally binding or have prescribed.

3 The retrospective corrections of the returns must be notified in the form specified by the FTA.

4 In the case of system-based errors that are difficult to ascertain, the FTA may grant the taxable person facilities under Article 80.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/19, B 2018/20Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Bundes; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Personen
SGB 2018/21, B 2018/22Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführerin ist an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtige ist den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weist sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legt die Steuerpflichtige keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Einkommen; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Bundes; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Personen; Konto; Entscheid; ührt
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2950/2019MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Inland; Recht; Einfuhr; Erhebung; Mehrwertsteuer; Vorinstanz; Einfuhrsteuer; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Wertfreigrenze; Einsprache; Leistungen; Inlandsteuer; Verfahren; Entgelt; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Person; Normenkontrolle; Verordnung; Urteil; Bezug; Steuerbefreiung; Handel; Erlass; BVGer
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Mehrwertsteuer; Verfügung; Betreibung; Anwalt; Forderung; Teilhaber; Zahlung; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Steuerforderung; Entscheid; BVGer; Gesellschaft; Rechtsvorschlag; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Verzugszinsen; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Vorinstanz; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.181Auslieferung an Deutschland.
Auslieferungsentscheid (art. 55 IRSG).
Recht; Sachverhalt; Auslieferung; Rechtshilfe; Apos;; Steuer; Schweiz; Entscheid; Bundesstrafgericht; Barkeit; Umsatzsteuer; Bundesstrafgerichts; Sachverhalts; Staat; Deutschland; Zimmermann; Verfahren; Mehrwertsteuer; MWSTG; Behörde; Hamburg; Erwägung; Urteil; Eingabe; Rechtshilfeersuchen; Beilage; Bundesgericht; Ersuchen; ühre